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Dz.U. 2024 Pos. 731 · in Kraft seit 28. Juni 2025 · 88 Artikel, 8 Kapitel

Das polnische Barrierefreiheitsgesetz — Artikel für Artikel

Vollständiger Name: Gesetz vom 26. April 2024 über die Sicherstellung der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen bestimmter Produkte und Dienstleistungen durch Wirtschaftsakteure (polnisch: ustawa o zapewnianiu spełniania wymagań dostępności niektórych produktów i usług przez podmioty gospodarcze, kurz PAD). Es setzt die Richtlinie 2019/882 (EAA) um und ist seit dem 28. Juni 2025 geltendes Recht, auf dessen Grundlage eine Aufsichtsbehörde auffordern, verbieten und bestrafen kann. Unten steht, was Websites, Shops und Apps betrifft, zitiert aus dem Gesetzestext mit Artikelnummern, damit jeder Satz nachprüfbar ist. Die Zitate sind unsere Übersetzung; maßgeblich ist der polnische Text.

Woher die Zitate stammen. Der Gesetzestext stammt aus dem polnischen Internet‑System der Rechtsakte (isap.sejm.gov.pl / eli.gov.pl). Das Gesetz ändert elf weitere Gesetze (Kapitel 7) — diese Änderungen behandeln wir nur, soweit sie Websites betreffen. Dies ist keine Rechtsberatung, sondern eine Karte, mit der das Gespräch mit einem Anwalt kürzer wird.

Kapitel 1 — Anwendungsbereich und Definitionen (Art. 1–5)

Das Gesetz regelt die Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen, die Pflichten der Wirtschaftsakteure und das Marktüberwachungssystem (Art. 1). Für Dienstleistungen ist der Dienstleistungserbringer verantwortlich (Art. 2 Nr. 2) — jeder, der „eine Dienstleistung erbringt oder deren Erbringung einem Verbraucher im Gebiet der Europäischen Union anbietet“ (Art. 5 Nr. 35). Ein Sitz außerhalb Polens befreit nicht: Es zählt, wo der Verbraucher ist.

Art. 3 Abs. 2

„Die Vorschriften des Gesetzes gelten für folgende Verbrauchern angebotene oder erbrachte Dienstleistungen: 1) Telekommunikation […], 2) Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, 3) Begleitdienste des Personenverkehrs mit Bussen und Reisebussen, Schiffen, Flugzeugen und der Eisenbahn in Bezug auf: a) Websites, b) über mobile Geräte, einschließlich mobiler Anwendungen, angebotene oder erbrachte Dienste, c) elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste, d) die Bereitstellung von Informationen zu diesen Diensten […], 4) Bankdienstleistungen für Verbraucher, 5) Vertrieb von E‑Books, 6) elektronischer Geschäftsverkehr — im Folgenden ‚Dienstleistungen‘.“

Die Schlüsseldefinition für Website‑Betreiber:

Art. 5 Nr. 32

„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – Dienstleistungen, die im Fernabsatz über Websites und mobile Geräte, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags angeboten oder erbracht werden;“

Vier Elemente: im Fernabsatz, über eine Website oder App, auf individuelle Anfrage des Verbrauchers, im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags. Ein Shop erfüllt alle vier. Ebenso ein Buchungsformular für eine Unterkunft, die Anmeldung zu einem kostenpflichtigen Onlinekurs, eine Dienstleistungsbestellung mit Zahlung, ein Abonnement. Nicht erfüllt sie eine Seite, auf der der Verbraucher nur liest und anruft. Die Grenze mit Beispielen.

Das Gesetz definiert auch die vier Eigenschaften, die es bei jeder Dienstleistung wiederholt — identisch mit den vier WCAG‑Prinzipien:

Art. 5 Nr. 22, 6, 38, 12

„Wahrnehmbarkeit – eine Eigenschaft einer Dienstleistung oder eines Teils davon oder von Informationen über ein Produkt oder eine Dienstleistung, die es dem Nutzer ermöglicht, sie über Gehör, Sehvermögen oder Tastsinn aufzunehmen;“
„Bedienbarkeit – eine Eigenschaft einer Dienstleistung oder eines Teils davon, die es dem Nutzer ermöglicht, alle angebotenen Funktionen zu nutzen;“
„Verständlichkeit – eine Eigenschaft einer Dienstleistung oder eines Teils davon oder von Informationen über ein Produkt oder eine Dienstleistung, die es ermöglicht, die Inhalte und Informationen zur bestimmungsgemäßen Nutzung zu verstehen.“
„Kompatibilität – eine Eigenschaft eines Produkts oder einer Dienstleistung oder eines Teils davon, die ein ungestörtes Zusammenwirken mit anderen Produkten oder Dienstleistungen […], einschließlich assistiver Technologien […], ermöglicht;“

Verbraucher ist „eine natürliche Person, die ein Produkt kauft oder eine Dienstleistung nutzt zu Zwecken, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen sind“ (Art. 5 Nr. 14). Eine reine B2B‑Plattform erbringt keine Dienstleistungen für Verbraucher — es genügt aber, dass auch eine Privatperson kaufen kann.

Ausnahmen (Art. 4)

Art. 4

„Die Vorschriften des Gesetzes gelten nicht für: 1) von Kleinstunternehmen angebotene oder erbrachte Dienstleistungen; 2) Websites und mobile Anwendungen in Bezug auf: a) Karten und interaktive Karten, einschließlich Geoportale, sofern […] Adressdaten und geografische Lage digital barrierefrei dargestellt werden […], b) Inhalte, die weder vom betreffenden Wirtschaftsakteur finanziert noch erstellt werden und nicht seiner Kontrolle unterliegen; 3) Dienste des Stadtverkehrs […].“

Kleinstunternehmen im Sinne des polnischen Unternehmerrechts: im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Beschäftigte und Umsatz oder Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro. Die Befreiung betrifft Dienstleistungen — nicht Produkte, nicht die Website als solche, und sie schützt nicht vor Folgen nach anderen Vorschriften. Nr. 2 Buchst. b erfasst Nutzerkommentare, eingebettete Inhalte anderer Firmen, programmatische Werbung — aber nicht das Zahlungsmodul, das Sie ausgewählt und eingebunden haben: Das unterliegt Ihrer Kontrolle.

Kapitel 2 — Anforderungen an Dienstleistungen (Art. 12–21)

Art. 12 Abs. 2

„Im Rahmen des Anbietens und Erbringens von Dienstleistungen ist sicherzustellen: 1) die Bereitstellung von Informationen in Papierform oder elektronisch über die angebotenen und erbrachten Dienstleistungen […] sowie der zur Nutzung der Dienstleistung erforderlichen Informationen: a) über mehr als einen sensorischen Kanal, b) auf verständliche Weise, c) in Textformaten, die in der alternativen und unterstützten Kommunikation genutzt werden können […], d) in einer Schrift angemessener Größe und Art unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie Abständen zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen, e) mit alternativer Darstellung nicht‑textlicher Inhalte; 2) die Bereitstellung der Informationen nach Nr. 1 in elektronischer Form auf eine Weise, die ihre Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Kompatibilität gewährleistet; 3) die Einheitlichkeit von Websites und mobilen Anwendungen durch die Gewährleistung ihrer Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Kompatibilität.“

Übersetzt auf eine Website: AGB und Leistungsbeschreibungen als echter Text (kein Bild, kein gescanntes PDF), lesbare Schrift und Kontrast, Alternativen für Bilder und Videos, und die ganze Website — WCAG. Nr. 3 ist die Bestimmung, die alles erfasst: „Einheitlichkeit“ (in der Richtlinie: „Konsistenz“) von Websites und Apps nach den vier Grundsätzen.

Art. 18 — elektronischer Geschäftsverkehr

„Über die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Art. 12 hinaus ist im Rahmen von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sicherzustellen: 1) die Bereitstellung von Informationen über die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen durch Produkte oder Dienstleistungen, sofern diese Informationen vom dazu verpflichteten Wirtschaftsakteur bereitgestellt wurden; 2) die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Kompatibilität der Funktionen und Methoden zur Identifizierung der Parteien der Dienstleistung, zur Wahrung der Sicherheit und zur Durchführung von Zahlungen, zur Abgabe elektronischer Signaturen sowie der Zahlungsdienste, die Teil dieser Dienstleistung sind.“

Also: Anmeldung und Registrierung, CAPTCHA und Verifizierung, Warenkorb und Zahlung, das Zahlungsgateway (auch ein fremdes, wenn es Teil Ihrer Dienstleistung ist), elektronische Signatur. Das sind die Stellen, an denen eine blinde Person am häufigsten scheitert — und an denen ein Audit am häufigsten scheitert. Onlineshops Schritt für Schritt.

Funktionale Kriterien (Art. 19) gelten dort, wo eine Funktion nicht von Art. 12–18 erfasst ist: mindestens eine Nutzungsweise ohne Sehvermögen, mit eingeschränktem Sehvermögen, ohne Farbwahrnehmung, ohne Gehör, ohne Stimme, ohne Feinmotorik, mit eingeschränkter Reichweite, mit begrenztem Risiko photosensitiver Anfälle, mit Wahrung der Privatsphäre (Art. 19 Abs. 2).

Konformitätsvermutung (Art. 20 Abs. 1): Eine Dienstleistung, die einer harmonisierten Norm oder technischen Spezifikation entspricht, „gilt als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen, soweit diese Anforderungen von diesen Normen erfasst sind“. Für Websites ist das EN 301 549 → WCAG 2.1 AA. Stand der Normnennung.

Unverhältnismäßige Belastung (Art. 21)

Die Anforderungen gelten nur, soweit sie keine „grundlegende Veränderung der wesentlichen Merkmale“ der Dienstleistung erfordern und keine „unverhältnismäßige Belastung“ darstellen (Art. 21 Abs. 1). Die Beurteilung ist Pflicht des Wirtschaftsakteurs, nach drei Kostenkriterien (Abs. 3), mit 5 Jahre aufzubewahrender Dokumentation (Abs. 5–6), die auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist (Abs. 7) und — wenn der Akteur sich für befreit hält — der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist (Abs. 8). Ein Dienstleistungserbringer wiederholt die Beurteilung mindestens alle 5 Jahre und bei jeder Änderung der Dienstleistung (Abs. 10). Wer für Barrierefreiheit Fördermittel erhalten hat, kann sich nicht auf die Kosten berufen (Abs. 11). Mit anderen Worten: kein Schlupfloch, sondern ein Verfahren mit Papier und Meldung.

Kapitel 3 — Pflichten des Dienstleistungserbringers (Art. 32–34)

Art. 32

„1. Der Dienstleistungserbringer führt eine Bewertung der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen durch. 2. Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet: 1) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gleichwertigen Dokument schriftlich, in Papierform oder elektronisch und in einer für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zugänglichen Weise nach Art. 12 Abs. 2 öffentlich Informationen bereitzustellen: a) über die angebotene und erbrachte Dienstleistung, b) die zur Nutzung der Dienstleistung erforderlich sind, c) darüber, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt; 2) Informationen über den Prozess des Anbietens oder Erbringens der Dienstleistung und dessen Überwachung bereitzustellen […]; 3) die Informationen nach Nr. 1 und 2 für die gesamte Zeit aufzubewahren, in der die Dienstleistung angeboten wird; 4) Änderungen des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung, Änderungen der Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen […] zu berücksichtigen; 5) wenn die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen […]; 6) die zuständige Marktüberwachungsbehörde […] unverzüglich darüber zu informieren, dass die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt […]; 7) auf Verlangen des Vorstandsvorsitzenden des PFRON oder der zuständigen Marktüberwachungsbehörde […] die zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen bereitzustellen […]; 8) bei den Korrekturmaßnahmen zusammenzuarbeiten […].“

Drei Dinge sofort zu tun: (1) die Konformitätsbewertung — also ein Audit; (2) die Barrierefreiheitsinformation in den AGB — wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt; (3) ein Verfahren für den Fall einer festgestellten Nichtkonformität, denn Abs. 2 Nr. 6 verlangt, die Behörde selbst zu informieren. Das Fehlen der Bewertung (Abs. 1) und der Meldung (Abs. 2 Nr. 6) sind jeweils gesondert strafbewehrt (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und e). Art. 33 ergänzt Informationen zur Barrierefreiheit der Räumlichkeiten, wenn die Dienstleistung auch in einem Gebäude erbracht wird.

Kapitel 4 — die Verbraucherbeschwerde (Art. 35–37)

Art. 37 Abs. 1, 2, 4

„1. Eine Beschwerde kann eingereicht werden: 1) schriftlich – persönlich beim Wirtschaftsakteur oder per Post […] oder an eine Adresse für elektronische Zustellungen […]; 2) mündlich – telefonisch oder persönlich zu Protokoll beim Besuch des Verbrauchers beim Wirtschaftsakteur; 3) in elektronischer Form über elektronische Kommunikationsmittel, sofern der Wirtschaftsakteur solche Mittel dafür bestimmt hat. 2. Der Wirtschaftsakteur prüft die Beschwerde und antwortet […] innerhalb von 30 Tagen nach Eingang. […] 4. Wird die Frist […] versäumt, gilt die Beschwerde als im Sinne der Forderung des Beschwerdeführers erledigt. Der Wirtschaftsakteur erfüllt die Forderung innerhalb von höchstens 6 Monaten nach Eingang der Beschwerde.“

Eine Beschwerde muss die Daten des Verbrauchers, die Dienstleistung, die nicht erfüllte Anforderung und die Forderung enthalten (Art. 36 Abs. 1); ohne diese bleibt sie unbearbeitet (Abs. 3). In besonders komplizierten Fällen kann auf 60 Tage verlängert werden, das ist aber in den ersten 30 Tagen mitzuteilen (Art. 37 Abs. 3). Eine ablehnende Antwort muss eine tatsächliche und rechtliche Begründung sowie einen Hinweis auf die Anzeige beim PFRON enthalten (Abs. 5–6). Eine positive Antwort — eine Umsetzungsfrist von höchstens 6 Monaten. Praktische Folgerung: Sie brauchen ein Postfach, ein Verfahren und einen Kalender. Wie eine Beschwerde aus Sicht des Betreibers aussieht.

Kapitel 5 — Marktüberwachung (Art. 38–68)

Das System besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden des PFRON, den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden (Art. 38 Abs. 2). Für Websites sind drei Behörden wichtig:

DienstleistungMarktüberwachungsbehördeGrundlage
E‑Commerce (Shops, Buchungen, kostenpflichtige Onlinedienste)der für Digitalisierung zuständige MinisterArt. 38 Abs. 3 Nr. 2
Bankdienstleistungen für Verbraucherder Finanzombudsmann (Rzecznik Finansowy)Art. 38 Abs. 3 Nr. 3
Telekommunikation, audiovisuelle Medien, E‑Books, Computer, Terminalsder Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation (UKE)Art. 38 Abs. 3 Nr. 1
Bus‑ / Bahn‑ / Luft‑ / SchiffsverkehrStraßenverkehrsinspektionen / Präsident des UTK / Präsident des ULC / See‑ und BinnenschifffahrtsämterArt. 38 Abs. 3 Nr. 4–7
Koordination, Anzeigen von jedermann, Berichteder Vorstandsvorsitzende des PFRONArt. 38 Abs. 2 Nr. 1, Art. 67
Art. 62 Abs. 1

„Stellt der Vorstandsvorsitzende des PFRON oder die zuständige Marktüberwachungsbehörde infolge einer Kontrolle fest, dass eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt […] oder die Pflichten nach Art. 32 und 33 nicht erfüllt wurden: 1) fordern sie den Dienstleistungserbringer auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen […] oder das Anbieten oder Erbringen der Dienstleistung einzustellen und innerhalb einer gesetzten Frist von höchstens 120 Tagen ab Zugang der Aufforderung Nachweise dafür vorzulegen; 2) können sie durch Bescheid das Anbieten oder Erbringen der Dienstleistung für einen Zeitraum von höchstens 180 Tagen untersagen.“

Weiter: Verfahren von Amts wegen, wenn keine Nachweise vorliegen (Art. 63), ein Bescheid, der Barrierefreiheit anordnet, die Dienstleistung untersagt oder die Benachrichtigung der Verbraucher anordnet (Art. 65 Abs. 1), gegebenenfalls mit sofortiger Vollziehbarkeit (Abs. 4). Jeder — nicht nur ein Verbraucher — kann beim PFRON eine Anzeige über die Nichterfüllung der Anforderungen einreichen (Art. 67 Abs. 1), die innerhalb von 30 Tagen an die zuständige Behörde gelangt (Art. 68 Abs. 1). Über diesen Weg können ein Wettbewerber, eine NGO oder ein Auditor eine Kontrolle auslösen.

Kapitel 6 — Geldbußen (Art. 73)

Art. 73 Abs. 1 Nr. 2

„Mit einer Geldbuße wird belegt: […] 2) ein Dienstleistungserbringer, der: a) nicht sicherstellt, dass die angebotenen oder erbrachten Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Art. 12–19 erfüllen, b) die Informationen nach Art. 32 Abs. 2 Nr. 7 nicht innerhalb der im Verlangen gesetzten Frist übermittelt hat […] oder unwahre oder irreführende Informationen übermittelt hat, c) die Nachweise nach Art. 62 Abs. 1 Nr. 1 nicht fristgerecht vorgelegt hat […], d) die Pflicht nach Art. 32 Abs. 1 nicht erfüllt hat, e) die Pflicht nach Art. 32 Abs. 2 Nr. 6 nicht erfüllt hat – in Höhe von bis zum Zehnfachen des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft des Vorjahres […], jedoch nicht mehr als 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes […].“

Der vom Präsidenten des Statistischen Hauptamts bekanntgegebene Durchschnittslohn in der Volkswirtschaft für 2025 beträgt 8 903,56 PLN, die Obergrenze einer 2026 verhängten Geldbuße also 89 035,60 PLN (rund 21 000 €) — es sei denn, 10 % des Vorjahresumsatzes sind niedriger. Die Höhe hängt von der Schwere des Verstoßes, der Zahl der Dienstleistungen und der Zahl der betroffenen Personen ab (Abs. 4); die Geldbuße fließt in den Barrierefreiheitsfonds (Abs. 5, 7) und wird im Verwaltungswege vollstreckt (Abs. 6). Fünf gesonderte Tatbestände bedeuten: Die fehlende Barrierefreiheit selbst, die fehlende Konformitätsbewertung und die fehlende Selbstmeldung an die Behörde sind drei verschiedene Geldbußen. Alle Folgen, auch die außerhalb des Gesetzes.

Kapitel 8 — Übergangsvorschriften (Art. 84–88)

Art. 85 Abs. 1, Art. 86, Art. 88

„Verträge über das Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, können bis zu ihrem Ablauf unverändert fortgelten, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2030.“
„Die Vorschriften des Gesetzes gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen in Bezug auf Inhalte: 1) aufgezeichneter zeitbasierter Medien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht wurden; 2) in Form von Dokumentdateien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht wurden; 3) die archiviert sind und seit dem Inkrafttreten des Gesetzes weder aktualisiert noch bearbeitet wurden.“
„Das Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft […]“

Vorsicht vor einem häufigen Missverständnis: „bis 2030“ betrifft vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge (z. B. ein 2024 unterzeichnetes Abonnement), nicht Websites. Ein Shop, der heute verkauft, schließt heute neue Verträge und unterliegt heute dem Gesetz. Alte Videos, alte PDFs und ein nicht aktualisiertes Archiv sind ausgenommen — ein neues Video und neue AGB nicht.

Die Checkliste dieser Seite

  • Ich habe geklärt, ob ich eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 2 erbringe und ob ich Kleinstunternehmen bin (Art. 4 Nr. 1).
  • Ich habe eine Konformitätsbewertung durchgeführt und dokumentiert (Art. 32 Abs. 1).
  • In den AGB steht, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (Art. 32 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c).
  • Identifizierung, Anmeldung, Zahlung und Signatur sind barrierefrei (Art. 18 Nr. 2).
  • Ein elektronischer Beschwerdekanal und ein 30‑Tage‑Verfahren sind eingerichtet (Art. 37).
  • Wenn ich mich auf unverhältnismäßige Belastung berufe — habe ich Dokumentation und Meldung (Art. 21 Abs. 5–8).
  • Ich weiß, wer meine Aufsichtsbehörde ist (Art. 38 Abs. 3).

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  • Kontrast, Fokus, Beschriftungen, Überschriften und Zielgrößen korrigiert
  • Warenkorb, Anmeldung, Kasse und Formulare als ein Weg geprüft (Art. 18)
  • der Text zur Barrierefreiheit für Ihre AGB (Art. 32 Abs. 2 Nr. 1)
  • ein Beschwerdeverfahren mit der 30-Tage-Frist (Art. 37)
  • eine erneute Prüfung nach dem Deployment — schriftlich, für Ihre Akte

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