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Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019

Der European Accessibility Act (EAA)

Der EAA ist die Richtlinie, die erstmals dem privaten Markt in der ganzen Union Barrierefreiheitspflichten auferlegt: Herstellern von Geräten und Dienstleistungserbringern — von Banken bis zu Onlineshops. Zuvor verlangte das Unionsrecht Barrierefreiheit nur vom öffentlichen Sektor. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 28. Juni 2022 umsetzen und ab dem 28. Juni 2025 anwenden. Polen hat sie mit dem Gesetz vom 26. April 2024 umgesetzt; in Deutschland ist es das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

28.06.2025

Ab diesem Tag gelten die Anforderungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten für in Verkehr gebrachte Produkte und für Verbrauchern erbrachte Dienstleistungen (Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie).

Warum sie entstand

Die Richtlinie geht von zwei Tatsachen aus. Erstens: In der Union leben über 87 Millionen Menschen mit Behinderungen, und die Gesellschaft altert — Barrierefreiheit ist keine Nische. Zweitens: 27 verschiedene nationale Barrierefreiheitsregime zersplitterten den Binnenmarkt — ein in Deutschland barrierefreier Geldautomat musste es in Frankreich nicht sein, und ein Shop, der in mehreren Ländern verkauft, wusste nicht, wonach er sich richten sollte. Der EAA vereinheitlicht die Anforderungen (Erwägungsgründe 1–7) und stützt sie auf die UN‑Behindertenrechtskonvention, deren Vertragspartei die Union ist.

Formal ist der EAA ein Rechtsakt zur Harmonisierung des Binnenmarkts (Grundlage: Art. 114 AEUV), kein sozialpolitischer. Das hat praktische Bedeutung: Die Durchsetzungsmechanismen sind der Marktüberwachung für Produkte nachgebildet — Behörden, Kontrollen, Rücknahme vom Markt, Strafen — und nicht individuellen Ansprüchen.

Was er erfasst

Produkte (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie)

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher und deren Betriebssysteme;
  • Zahlungsterminals und Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check‑in‑Automaten, interaktive Informationsterminals;
  • Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikationsdienste und für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten;
  • E‑Book‑Lesegeräte.

Dienstleistungen (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie)

  • elektronische Kommunikationsdienste;
  • Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten;
  • Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft‑, Bus‑, Schienen‑ und Schiffsverkehr: Websites, mobile Apps, elektronische Tickets, Fahrgastinformation, Terminals;
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher;
  • E‑Books und Software dafür;
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Der letzte Punkt ist derjenige, der die meisten Unternehmen trifft. Die Richtlinie definiert E‑Commerce weit: Dienstleistungen, die im Fernabsatz, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (Art. 3 Nr. 30). Das ist nicht nur „ein Shop mit Warenkorb“ — das ist jede Website, auf der ein Verbraucher einen Vertrag schließt. Was das in der Praxis bedeutet.

Was er verlangt — Anhang I

Die Anforderungen sind funktional formuliert, nicht technisch. Anhang I Abschnitt III (Dienstleistungen) verlangt unter anderem: Informationen über die Dienstleistung über mehr als einen sensorischen Kanal, verständlich, in Textformaten für assistive Technologien, in Schrift mit angemessener Größe und Kontrast; und — der Schlüsselsatz — „Websites […] und Dienste für mobile Geräte […] auf konsistente und angemessene Weise barrierefrei zu gestalten, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gemacht werden“. Diese vier Adjektive sind die vier WCAG‑Prinzipien. Abschnitt IV ergänzt für den E‑Commerce: Barrierefreiheit von Identifizierungs‑, Sicherheits‑ und Zahlungsfunktionen sowie die Bereitstellung der Barrierefreiheitsinformationen zu den verkauften Produkten, soweit der Hersteller sie geliefert hat.

Anhang I Abschnitt VII enthält die Kriterien für die funktionale Leistung — Nutzung ohne Sehvermögen, mit eingeschränktem Sehvermögen, ohne Farbwahrnehmung, ohne Hörvermögen, ohne Stimme, mit eingeschränkter Handhabung oder Kraft, mit eingeschränkter Reichweite, Minimierung des Risikos photosensitiver Anfälle, mit eingeschränkter Kognition, mit Privatsphäre. Das polnische Gesetz übernimmt sie in Art. 19.

Konformitätsvermutung und Normen

Die Richtlinie (Art. 15) gewährt Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, eine Konformitätsvermutung. Für Websites ist das die EN 301 549 „Barrierefreiheitsanforderungen für IKT‑Produkte und ‑Dienstleistungen“, deren Kapitel 9 die WCAG 2.1 auf Stufe AA vollständig übernimmt. Ein Detail verdient Vorsicht: Die derzeit im Amtsblatt genannte Fassung der EN 301 549 (V3.2.1 von 2021) ist eine harmonisierte Norm unter der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (2016/2102), nicht unter dem EAA. Die Kommission hat ETSI mit der Aktualisierung der Norm für den EAA beauftragt (Mandat M/587); ETSI hat die neue Fassung veröffentlicht, ihre Nennung im Amtsblatt unter dem EAA steht aber noch aus. Bis dahin greift die Konformitätsvermutung formal nicht — was nichts daran ändert, dass WCAG 2.1 AA (vernünftigerweise: 2.2 AA) der einzige Maßstab ist, den Behörden und Gerichte anlegen. Zu WCAG und EN 301 549.

Ausnahmen und Übergangsfristen

  • Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Bilanzsumme bis 2 Mio. Euro) sind von den Anforderungen an Dienstleistungen befreit (Art. 4 Abs. 5). Bei Produkten haben sie mildere Dokumentationspflichten.
  • Unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung (Art. 14): Ein Wirtschaftsakteur kann von einer konkreten Anforderung abweichen, wenn er eine Beurteilung nach den Kriterien in Anhang VI dokumentiert. Die Beurteilung steht den Behörden zur Einsicht offen, und die Abweichung muss gemeldet werden.
  • Ausgenommene Inhalte (Art. 2 Abs. 4): vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte aufgezeichnete zeitbasierte Medien, vor diesem Datum veröffentlichte Dateiformate von Büroanwendungen, Karten (wenn Adressdaten anders zugänglich sind), Inhalte Dritter, Archive.
  • Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert bis zu ihrem Ablauf weiterlaufen, spätestens bis zum 28. Juni 2030 (Art. 32 Abs. 1). Achtung: Das betrifft Verträge, nicht Websites — ein Shop, der heute neue Verträge schließt, profitiert nicht von dieser Frist.
  • Selbstbedienungsterminals, die vor diesem Datum genutzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer dienen, höchstens 20 Jahre (Art. 32 Abs. 2).

Wie andere Länder umgesetzt haben

Umsetzung des EAA in ausgewählten Staaten — für grenzüberschreitend verkaufende Unternehmen
StaatRechtsaktWissenswert
PolenGesetz vom 26.04.2024 über die Sicherstellung der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen bestimmter Produkte und Dienstleistungen durch Wirtschaftsakteure (Dz.U. 2024 Pos. 731)Aufsicht: Vorstandsvorsitzender des PFRON + Sektorbehörden; Strafe bis zum 10‑fachen Durchschnittslohn, max. 10 % des Umsatzes. Details zum polnischen Barrierefreiheitsgesetz.
DeutschlandBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), 2021Aufsicht der Länder (Marktüberwachungsbehörden, Zentralstelle in Magdeburg); Bußgelder bis 100 000 €; die BFSGV konkretisiert die Anforderungen.
FrankreichOrdonnance n° 2023‑859 und Dekrete von 2023Strafen bis 250 000 € für Dienstleistungen; Aufsicht DGCCRF und ARCOM; Barrierefreiheitserklärung erforderlich.
ItalienDecreto legislativo n. 82/2022Aufsicht AgID; Strafen bis 5 % des Umsatzes.
IrlandS.I. No. 636/2023Besonders relevant für in Irland ansässige Unternehmen, die in der ganzen EU verkaufen.
TschechienZákon č. 424/2023 Sb.Aufsicht ČOI und ČTÚ.

Sie verkaufen Verbrauchern in mehreren Ländern? Es gilt das Recht jedes einzelnen — die Richtlinie harmonisiert die Anforderungen, Aufsicht und Strafen aber sind national. Die gute Nachricht: Die technischen Anforderungen (EN 301 549 / WCAG) sind überall dieselben: Eine barrierefreie Website erfüllt sie in allen 27 Staaten.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

  • Richtlinie 2016/2102 (Web Accessibility Directive) — öffentlicher Sektor; in Polen das Gesetz vom 4. April 2019 über die digitale Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, in Deutschland BITV 2.0. Wie sie sich überschneiden.
  • Das polnische Gesetz vom 19. Juli 2019 über die Sicherstellung der Barrierefreiheit für Menschen mit besonderen Bedürfnissen — Architektur, Kommunikation und Information in öffentlichen Stellen; aus ihm stammt der Barrierefreiheitsfonds, in den die Strafen fließen (Art. 73 Abs. 5 des neuen Gesetzes).
  • Verbraucherrecht und DSGVO — unabhängig von der Barrierefreiheit, aber in der Praxis erfasst ein Barrierefreiheits‑Audit dieselben Stellen: AGB, Formulare, Einwilligungen, Zahlungen.

Die Kurzfassung für Website‑Betreiber

Der EAA sagt, was barrierefrei sein muss (Dienstleistungen, Produkte), das polnische Gesetz sagt, wer Sie kontrolliert und wie viel Sie zahlen, und die WCAG sagen, wie man es macht. Alle drei sind auf dieser Website: das Gesetz, die Folgen, die Technik — und die Prüfung, die zeigt, wo Sie heute stehen.

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  • Warenkorb, Anmeldung, Kasse und Formulare als ein Weg geprüft (Art. 18)
  • der Text zur Barrierefreiheit für Ihre AGB (Art. 32 Abs. 2 Nr. 1)
  • ein Beschwerdeverfahren mit der 30-Tage-Frist (Art. 37)
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